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Sachbezugswerte für arbeitsplatznahe Unterkunft: Änderung der Sachbezugswerteverordnung

(Bild: © iStock) (Bild: © iStock)

Mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen (BGBl II 2018/237, ausgegeben am 6. 9. 2018) wurde die auf Grund des § 15 Abs 2 Z 2 des EStG 1988 erlassene Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung, BGBl II 416/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl II 395/2015) im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz dahingehend geändert, dass für den Ansatz keines bzw eines geringeren Sachbezugswerts für die kostenlose oder verbilligte Überlassung einer arbeitsplatznahen Unterkunft (Wohnung, Appartement, Zimmer) die bislang in § 2 Abs 7a Sachbezugswerteverordnung enthaltene Voraussetzung, dass „die rasche Verfügbarkeit des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz nach der Natur des Dienstverhältnisses im besonderen Interesse des Arbeitgebers“ liegen muss, entfällt.

Für den Ansatz keines (Unterkunft mit Größe bis zu 30 m2) bzw eines geringeren (Unterkunft mit Größe von mehr als 30 m2 aber nicht mehr als 40 m2, wenn die arbeitsplatznahe Unterkunft durchgehend höchstens zwölf Monate vom selben Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird) Sachbezugswerts ist nunmehr lediglich erforderlich, dass die arbeitsplatznahe Unterkunft „nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet“.

Die Neuregelung ist erstmals bei der Veranlagung für das Jahr 2018 bzw für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. 12. 2017 enden, anzuwenden.

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