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Die Frage, ob die Voraussetzung des Art 133 Abs 4 B-VG, also eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des VwGH zu beurteilen. Wurde die zu beantwortende Rechtsfrage daher vom VwGH – auch nach Einbringung der Revision – bereits geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Zur mit dem Verweis auf § 11 Abs 1 Z 4 KStG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 und der dazu dargestellten Situation der Revisionswerberin als Gruppenträgerin nach § 9 KStG angesprochenen Frage der mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 eingeführten Ausnahme der konzerninternen Beteiligungserwerbe von der Abzugsfähigkeit der Fremdkapitalzinsen ist auf das (mittlerweile ergangene) Erkenntnis des VwGH vom 28. 2. 2018, Ro 2016/15/0009, zu verweisen.
In diesem Erkenntnis hat der VwGH klargestellt, dass das Verbot des Abzugs der Fremdkapitalzinsen nach § 11 Abs 1 Z 4 KStG (in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011) auch innerhalb des Gruppenbesteuerungsregimes gilt. Damit wird aber insgesamt keine Rechtsfrage mehr aufgeworfen, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.