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Matthias Neumayr im BFGjournal zu Gast

„Die Rechtsprechung im Unterhalts­recht nimmt einen höheren Lebensstandard an, wenn die Privatentnahmen die Einkünfte übersteigen“ - Prof. Matthias Neumayr, Senatspräsident des OGH (Bild: © Linde Verlag) „Die Rechtsprechung im Unterhalts­recht nimmt einen höheren Lebensstandard an, wenn die Privatentnahmen die Einkünfte übersteigen“ - Prof. Matthias Neumayr, Senatspräsident des OGH (Bild: © Linde Verlag)

Matthias Neumayr ist seit 2017 Senatspräsident des OGH. Von 2005 bis 2009 arbeitete Neumayr an mehreren EU-Projekten in den Westbalkanstaaten Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Mazedonien, Montenegro und Serbien mit. 2007 entsandte ihn der Europarat als Experten für die Mitarbeit an der Reform der Zivilprozess­ordnung der Republik Aserbaidschan. Der vielfache Autor und Fachvortragende leitet überdies das Evidenzbüro des OGH. Anlässlich eines vom BFG organisierten Evidenzstellentreffens der Gerichte baten wir ihn zum Interview.

BFGjournal: Zu Beginn möchte ich gerne Ihre Tätigkeit als Leiter des OGH-Evidenzbüros ansprechen. Der OGH hat eine sehr lange Tradition in der Dokumentation seiner Urteile im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS).

Matthias Neumayr: Ja, der OGH hat hier eine sehr lange Tradition. Schon ab 1907 hat das Evidenzbüro wesentliche Aussagen der Urteile des Gerichtshofs in Form von Leitsätzen auf Karteik­arten festgehalten. Wenn die Aussage in einem späteren Urteil wiederholt wurde, wurde das wiederum vermerkt, natürlich auch ein Abgehen von einer früheren Entscheidung. Auf diese Weise konnte und kann die Entwicklung der Rechtsprechung recht gut nachvollzogen werden. International ist so ein System kaum bis gar nicht bekannt. 1965 waren schon 85.000 Karteik­arten vorhanden. Die Zahl ist bis 1996 auf 336.000 angestiegen. Es ist verständlich, dass der Inhalt der Karteik­arten irgendwann in eine elektronische Datenbank übertragen werden musste. Das ist ab 1993 geschehen. Zuerst waren die Inhalte nur den öffentlichen Stellen zugänglich, seit 2000 sind sie allgemein über das Internet zugänglich, frei und kostenlos. Das gilt auch für die Volltexte der OGH-Urteile, die ebenfalls in RIS-Justiz enthalten sind.

BFGjournal: Wie hat sich die Dokumentation bzw die Dokumentationsarbeit in den letzten Jahren aufgrund der fortschreitenden Digitalisierung und Veröffentlichung im Internet verändert?

Matthias Neumayr: An der Grundstruktur der Dokumentation selbst hat sich wenig geändert. An die Stelle der Karteik­arten sind elektronische Datenbanken getreten. Dadurch hat sich die Zugänglichkeit der Daten verändert: Sie sind schnell und für alle verfügbar. Das ist schon ein Quantensprung, bringt aber auch gewisse Gefahren mit sich. Zweifellos wird durch die leichte Zugänglichkeit die Rechtssicherheit erhöht. Man muss aber Acht geben, dass kritisches Überdenken und Infragestellen nicht auf der Strecke bleiben.

Ich weiß nicht, warum ich mir an einem Morgen im Sommer 1981 sagte, dass ich Richter werden will. Aber ich bereue es nicht.

BFGjournal: Wie stark wird die Datenbank RIS-Justiz genützt?

Matthias Neumayr: Ich kann nur die Einzelzugriffe in absoluten Zahlen nennen. 2016 gab es fast 90 Millionen Einzelzugriffe auf RIS-Justiz. Damit ist RIS-Justiz nach „Bundes­recht konsolidiert“ die am zweithäufigsten abgefragte Teildatenbank im RIS.

BFGjournal: Sie sind Redakteur der Zeitschrift iFamZ (Interdisziplinäre Zeitschrift für Familien­recht). Darin wird das Familien­recht aus verschiedensten fachlichen Blickwinkeln behandelt. Eine Frage, die im Zusammenhang mit dem Steuer­recht steht, ist die Bewertung von Privatentnahmen im Unterhalts­recht. Sind die Bewertungsmaßstäbe im Zivil­recht ident mit jenen des Steuer­rechts?

Seit Sommersemester 2013 ist Matthias Neumayr in Teilzeit Universitätsprofessor im Fachbereich Privat­recht der Universität Salzburg mit der Lehrbefugnis für Zivil­verfahrensrecht. (Bild: © Linde Verlag)
Seit Sommersemester 2013 ist Matthias Neumayr in Teilzeit Universitätsprofessor im Fachbereich Privat­recht der Universität Salzburg mit der Lehrbefugnis für Zivil­verfahrensrecht. (Bild: © Linde Verlag)

Matthias Neumayr: Nein, die Maßstäbe sind nur zum Teil vergleichbar. Wenn Geldunterhalt zu leisten ist, haben wir es typischerweise mit einer Trennungssituation zu tun. Ehegatten sind getrennt oder geschieden, ein Elternteil lebt nicht mit seinen Kindern zusammen. In dieser Situation stellt die Rechtsprechung einen Vergleich mit der intakten Familie her. Die unterhaltsbe­rechtigte Person soll so wie in der „intakten Kernfamilie“ am Lebensstandard der unterhalts­pflichtigen Person teilnehmen. Daher zieht die Rechtsprechung neben dem Einkommen auch die Privatentnahmen als Maßstab heran, weil sie davon ausgeht, dass auch der Lebensstandard des Unterhalts­pflichtigen höher ist, wenn die Privatentnahmen länger­fristig die Einkünfte übersteigen. Früher wurde einfach immer der höhere Wert genommen, doch über diese Phase ist die Rechtsprechung nun doch hinweg, es gibt kein kurz­fristiges „Hin- und Herswitchen“ mehr.

BFGjournal: Für Diskussionen sorgen immer wieder die Unterhaltsvorschüsse im Bereich der europäischen Sozial­rechtskoordinierung.

Österreich nahm an, dass Unterhaltsvorschüsse keine Familien­leistungen sind. Der EuGH qualifizierte diese aber als Leistungen der sozialen Sicherheit. Später gelang es Österreich diese aus der Definition der Sozial­leistungen herauszubekommen.

Matthias Neumayr: Österreich hat im europäischen Vergleich relativ hohe Familien­leistungen. Auch die österreichischen Unterhaltsvorschüsse sind – international betrachtet – recht hoch. Bei den Beitrittsver­handlungen wurde von der Europäischen Kommission die österreichische Ansicht bestätigt, dass die Unterhaltsvorschüsse nicht unter die europäische Sozial­rechtskoordinierung fallen. Österreich wollte das deshalb wissen, weil es um die Frage des Exports der Leistung ging. Zur Zeit des Beitritts galt die sogenannte „Wanderarbeitnehmer­verordnung“, die Verordnung 1408/71. Sie folgte dem Beschäftigungsland­prinzip, das heißt, Familien­leistungen waren in erster Linie an die Beschäftigung gebunden. Wenn ein Portugiese in Österreich arbeitete, konnte es daher sein, dass sein Kind – wo immer in Europa – Anspruch auf österreichische Familien­leistungen hatte. Diese Export­pflicht führt zu einem Nettotransfer aus Ländern mit stärker ausgebauten Familien­leistungen in Länder ohne besondere Familien­leistungen. Wie gesagt, nahm Österreich an, dass die Unterhaltsvorschüsse – weil sie eben nur Vorschüsse sind – keine Familien­leistungen sind. Österreich hat die Rechnung aber ohne den EuGH gemacht, der die Vorschüsse in drei Urteilen als Leistungen der sozialen Sicherheit qualifizierte. Österreich ist es dann aber im Verein mit Deutschland gelungen, mit der neuen „Koordinierungs­verordnung“ 883/2004 die Unterhaltsvorschüsse aus der Definition der Sozial­leistungen herauszubekommen. Seitdem müssen Vorschüsse nur mehr ausnahmsweise exportiert werden. Die neue Verordnung ist 2010 in Kraft getreten, seither hat sich das Problem also sehr reduziert.

Wenn ein Kind aus dem EU-Ausland, genauer aus dem EWR-Ausland oder aus der Schweiz, in Österreich lebt, darf es allerdings nicht aufgrund seiner Staatsangehörigkeit diskriminiert werden. Es muss so behandelt werden wie ein österreichisches Kind und hat Anspruch auf österreichische Unterhaltsvorschüsse, wenn es hier lebt.

Neumayr: Der EuGH hat ein gewisses Faible für Wanderarbeitnehmer

BFGjournal: Politisch war geplant, die Höhe der Familienbeihilfe an die Lebenshaltungs­kosten im Wohnsitzstaat des Anspruchsbe­rechtigten zu koppeln. Wie stehen Sie zu diesen Plänen?

Matthias Neumayr: Ich kann und will dazu nicht aus einer politischen Warte Stellung nehmen, sondern nur als unions­rechtlich interessierter Jurist. Solange in der Sozial­rechtskoordinierung das Beschäftigungsland­prinzip gilt und Wohnort­klauseln mehr oder minder verpönt sind, werden die Familien­leistungen an das Land angeknüpft, in dem ein Elternteil beschäftigt ist. Wenn also eine slowakische Mutter in Österreich arbeitet, hat sie für ihr in der Slowakei lebendes Kind Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe. Die europäische Sozial­rechtskoordinierung berücksichtigt nach dem derzeitigen Stand die unterschiedlichen Einkommens­verhältnisse und die unterschiedlichen Lebenshaltungs­kosten nicht. Jetzt kann man natürlich argumentieren, dass dann, wenn der slowakischen Mutter eine geringere Familienbeihilfe ausgezahlt wird, nur formell an den Wohnort, in Wirklichkeit aber an die niedrigeren Lebenshaltungs­kosten in der Slowakei angeknüpft wird. Der EuGH hat ein gewisses Faible für Wanderarbeitnehmer und ich kann mir nicht vorstellen, dass er so eine Rechtfertigung zulassen würde. Das Problem unterschiedlicher Lebenshaltungs­kosten müsste also auf politischer Ebene gelöst werden.

BFGjournal: Sehen Sie allgemein einen Verbesserungsbedarf in der Gesetzgebung im Bereich des Unterhalts- bzw Familien­rechts?

Matthias Neumayr: Ja, in der Tat hätte ich viele Vorschläge. Das Familien­recht ist ein sehr weites Feld. Wir hatten im Jahr 2013 die letzte große Reform im Kindschafts­recht; da dürfte aktuell eine gewisse Ruhe eingekehrt sein – wenn auch die Integration neuer Formen des Zusammenlebens ins Recht weiter Probleme bereitet. Ich nenne hier als Beispiel die „Doppelresidenz“ von Kindern bei beiden Eltern.

Im Ehegattenunterhalts­recht stellt sich die Frage, ob das strenge Anknüpfen an das Scheidungs­verschulden weiter aufrechterhalten werden kann und soll.

Der VfGH hat verlangt, dass die Familienbeihilfe nicht nur dem betreuenden Elternteil zugutekommen darf, sondern auch dem geldunterhalts­pflichtigen, mit der Folge, dass sich der Unterhalt für das Kind reduziert.

Momentan hat eine breit angelegte Diskussion über die Reform des Kindesunterhalts­rechts begonnen. Wie so oft erschallt der Ruf nach Vereinfachung. Tatsächlich muss man festhalten, dass der Erfolg des österreichischen Kindesunterhalts­rechts in seiner Einfachheit lag, weil die Rechtsprechung sehr pauschal mit fixen Prozentsätzen vom Einkommen agiert hat. Einfachheit bedeutet aber auf der anderen Seite immer Ungerechtigkeit im Einzelfall. Die letzten Jahre waren von einer stärkeren Ausdifferenzierung geprägt. Zwei Beispiele: Der VfGH hat verlangt, dass die Familienbeihilfe nicht nur dem das Kind betreuenden Elternteil zugutekommen darf, sondern auch dem geldunterhalts­pflichtigen, mit der Folge, dass sich der Unterhalt für das Kind reduziert. Und der OGH rechnet mittlerweile als Naturalunterhalt an, wenn der geldunterhalts­pflichtige Elternteil die Wohnung zur Verfügung stellt.

Die Reformdiskussion geht in Richtung Vereinfachung, möglicherweise wieder mehr in Richtung Pauschalierung, möglicherweise auch dahin, dass der Bedarf des Kindes stärker in den Vordergrund gerückt wird und das Einkommen des geldunterhalts­pflichtigen Elternteils weniger Bedeutung hat als jetzt.

Dr. Angela Stöger-Frank, die Leiterin des BFG-Evidenzbüros, im Interview mit Prof. Matthias Neumayr. (Bild: © Linde Verlag)
Dr. Angela Stöger-Frank, die Leiterin des BFG-Evidenzbüros, im Interview mit Prof. Matthias Neumayr. (Bild: © Linde Verlag)

BFGjournal: Sie lehren an der Universität Salzburg Zivil­verfahrensrecht. Wie sehen Sie die Unterschiede im Abgaben­verfahrensrecht? Ich denke hier beispielsweise an das Neuerungsverbot (Präklusionsmöglichkeit) oder das Verböserungsverbot, die in der BAO nicht gelten.

Matthias Neumayr: Wegen der unterschiedlichen Ziele kann man die Verfahren tatsächlich schwer vergleichen. Im Zivilprozess geht es um die Entscheidung des Streits zwischen zwei Personen, die es letztlich selbst in der Hand haben, ob sie den Streit vor Gericht austragen. Sie können sich vor dem Gerichts­verfahren einigen oder auch noch im Gerichts­verfahren. Der Beklagte muss sich am Verfahren nicht beteiligen. Und eine Partei, die in erster Instanz verliert, hat es selbst in der Hand, ob sie in die zweite Instanz geht. Tut sie das nicht, wird das Urteil rechtskräftig. Das hat der Staat zu akzeptieren und darf sich nicht einmengen. Daher kann es keine Verschlechterung in zweiter Instanz geben. Das Abgaben­verfahren dagegen ist in der Sache „einseitig“ ausgerichtet, nicht zweiseitig, und der Staat hat legitimes Interesse daran, sich einzumischen, es geht ja um „sein“ Geld.

BFGjournal: Und das Neuerungsverbot?

Matthias Neumayr: Das strenge Neuerungsverbot im Zivilprozess ist eine Folge davon, dass der österreichische Zivilprozess den Verfahrensschwerpunkt eindeutig in die erste Instanz legt. Das ist mit ein Grund, warum wir – international betrachtet – äußerst erfolgreich bei der Verfahrensdauer sind. Es ist in Österreich wenig bekannt, dass wir da international seit Langem an der Spitze liegen. Man kann das Neuerungsverbot allerdings nicht auf das Abgaben­verfahren übertragen – auch das hängt letztlich mit dem Charakter eines Zweip­arteien­verfahrens zusammen. Dort, wo ein Verfahren „einseitig“ mit dem Staat geführt wird, ist ein Neuerungsverbot fehl am Platz. Das sieht man ja auch im Strafprozess – dort gibt es ebenfalls kein Neuerungsverbot.

Am Westbalkan waren sich viele dessen nicht bewusst, was ein EU-Beitritt wirklich bedeutet, weil mit der Liberalisierung viele gewohnte Strukturen wegfallen müssen.

BFGjournal: Sie waren in mehreren EU-Projekten für justizielle Zusammenarbeit am Balkan engagiert und Sie arbeiteten als Experte des Europarats an der Reform der Zivilprozess­ordnung der Republik Aserbaidschan mit. Was konnten Sie hier einbringen bzw welche Erfahrungen konnten Sie mitnehmen?

Matthias Neumayr: In den Westbalkanstaaten ging es vor allem um die Heranführung der Justizsysteme an EU-Standards. Ich habe übergroße Hoffnungen erlebt, die mit einem baldigen EU-Beitritt verbunden wurden. Und ich musste immer sagen, dass das alles nicht so einfach ist. Die Leute dort waren sich dessen nicht bewusst, was ein EU-Beitritt wirklich bedeutet, weil mit der Liberalisierung viele gewohnte Strukturen wegfallen müssen. Das war sogar in Österreich in den 1990er-Jahren nicht ganz einfach. Neben den Hoffnungen war ich auch mit dem Phänomen der „failed states“ oder „fragile states“ konfrontiert, vor allem in Bosnien und Herzegowina. Es bleibt uns nichts über, als dass wir diesen Staaten eine Perspektive geben, damit sie stabilisiert werden.

Die wichtigste Erfahrung für mich persönlich war, dass in jeder Gesellschaft (und auch im Laufe der Zeit) Korruption anders wahrgenommen wird. Und dass man als Außenstehender Schwierigkeiten hat, in die Mentalität eines Landes hineinzufinden, dass das aber Österreichern auf dem Balkan viel leichter fällt als beispielsweise Kollegen aus Schweden oder Finnland.

BFGjournal: Und Aserbaidschan?

Matthias Neumayr: Aserbaidschan ist Mitglied des Europarats und damit auch Mitglied der Europäischen Menschen­rechtskonvention. Gerade in einem autoritär geführten Land ist es wichtig, das Bewusstsein für Menschen­rechte zu stärken. Trotzdem bleibt die Frage: Für wen macht man es letztlich? Profitieren die oberen 10 % davon oder die ganze Bevölkerung?

BFGjournal: Sie haben 1998 die Rechtsanwalts­prüfung mit ausgezeichnetem Erfolg abgelegt. Warum haben Sie sich für die richterliche Laufbahn entschieden?

Matthias Neumayr: Die Rechtsanwalts­prüfung habe ich erst abgelegt, als ich schon 14 Jahre Richter war. Einen rationalen Grund dafür gibt es eigentlich nicht. Und dass ich die richterliche Laufbahn eingeschlagen habe, ist auch eher zufällig passiert – damals war das noch anders als heute, um einiges einfacher. Als ich 1981 mit meiner Gerichtspraxis fertig war, hatte ich vier konkrete Optionen, nämlich wieder als Assistent an die Uni zurückzukehren, ein postgraduales Studium in Bologna aufzunehmen, in einer Rechtsanwaltskanzlei zu arbeiten oder eben Richteramtsanwärter zu werden. Ich weiß nicht, warum ich mir an einem Morgen im Sommer 1981 sagte, dass ich Richter werden will. Ich bereue es nicht.

1) Mein Ziel für heuer ist  …

… wieder einmal auf den Traunstein hinaufzuwandern.

2) Welches Buch haben Sie zuletzt gelesen?

Es ist schwierig, ein Buch zu nennen, weil ich nicht konsekutiv, sondern meist parallel lese. Die juristischen Bücher, die ich von Berufs wegen lesen muss, lasse ich weg. Die letzten drei Bücher waren „Das Spinoza-Problem“ von Irvin D. Yalom, „Österreich für Deutsche: Einblicke in ein fremdes Land“ von Norbert Mappes-Niediek und „Beruflich in Österreich“, ein Trainingsprogramm für Manager, Fach- und Führungskräfte aus Deutschland, von Alexander Thomas und Saskia Lackner. Ich fand es äußerst interessant, Österreich mit deutschen Augen zu betrachten. Als Salzburger, dessen Vorfahren erst 1816 zu Österreich kamen, dachte ich nicht, dass ich so stark Österreicher bin.

3) Das größte Vergnügen für mich ist …

… endlich Zeit zu haben, um mit meiner Frau und meinen drei Kindern, die über halb Österreich verstreut sind, im Sommer und im Winter im Pinzgau auf die Berge hinaufzukommen. Und mit meinen beiden Enkeltöchtern Sophia und Luisa Ball zu spielen.

4) Welche Persönlichkeit würden Sie gerne näher kennenlernen?

Father Francis Wahle. Er ist der 1929 geborene Sohn von Karl Wahle, dem ehemaligen Präsidenten des OGH. Karl Wahle stammte – so wie seine Frau – aus einer jüdischen Familie, konvertierte aber zur römisch-katholischen Kirche. 1938 wurde er sofort zwangspensioniert. Den Krieg überlebten Karl Wahle und seine Frau als U-Boote in Wien. Die Eltern haben die beiden Kinder Franz und Anna Hedwig 1939 mit einem Kindertransport nach England geschickt. Hedwig trat in die Ordensgemeinschaft der Sion-Schwestern ein, sie ist 2001 gestorben. Franz Wahle war Wirtschaftsprüfer, wurde aber schließlich Priester und lebt als Father Francis Wahle in London. Ich habe ihn 2014 aus Anlass unserer Gedenkveranstaltung zur Auflösung des OGH im Jahr 1939 nach Wien eingeladen, er musste sich aber wegen seines Alters entschuldigen.

5) Nach der Arbeit …

… freue ich mich auf das Auftanken in meiner Familie. Das ist Ruhe für mich.

Der ganze Artikel (BFGjournal 2017, 202) als PDF und bei Lindeonline.

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